Satzung

Afghanisch – deutscher Förderverein für Bildung, Gesundheit und Handwerk e.V. (AFGHAN e.V.)

SATZUNG

Präambel: Aus Gründen der Lesbarkeit haben wir in der Vereinssatzung auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

§ 1 Name

Der Name des Vereins lautet: Afghanisch – deutscher Förderverein für Bildung, Gesundheit
und Handwerk e.V. (AFGHAN e.V.).

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  2. Der Verein wurde am 03.03.2002 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr (Beginn 1. Januar, Ende 31.Dezember).

§ 3 Zweck

  1. Aufgabe und Ziel des Vereins sind die ideelle und materielle Förderung von handwerklicher, technischer, gesundheitlicher und wissenschaftlicher Aus- und Weiterbildung in Afghanistan.
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein als eine Gemeinschaft von Interessierten am Wiederaufbau Afghanistans. Er ist unabhängig, parteilos, neutral, ohne politische Sympathien oder einseitige Aussagen für bestimmte Gruppen.
  3. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch:
    a) die Förderung von Maßnahmen, die eine mittelbar oder unmittelbar        wirksame Hilfe für die
    Ausbildung von jungen Menschen in Afghanistan ermöglichen
    b) die Übergabe von Vereinsmitteln durch ein Vorstandsmitglied oder durch eine Vertrauensperson
    des Vorstandes an die Ausbildungsstätten in Afghanistan
    c) die Verbesserung der Infrastruktur in Afghanistan, wenn dies der Erreichung der übrigenmZiele dienlich ist
    d) Informations- und Bildungsarbeit in der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Alle Fördermaßnahmen des Vereins begründen keinen Anspruch von Seiten des / der Begünstigten.

§ 4 Finanzielle Grundlagen des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    a) Natürliche und juristische Personen, die den Zwecken des Vereins zustimmen und sich durch die Mitgliedschaft verpflichten, zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen, können dem AFGHAN als Mitglieder beitreten.
    b) Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
    c) Die Aufnahme beschließt der Vorstand.
    d) Der Vorstand führt eine Mitgliederliste.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) freiwilligen Austritt
    b) Ausschluss seitens der Vollversammlung bzw. aus wichtigem Grund durch den Vorstand
    c) Tod
    d) Löschung des Vereins.
  3. Der freiwillige Austritt bedarf einer schriftlichen Erklärung und kann nur zum Jahresende erfolgen.
  4. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden einmal mit der Frist von einem Monat gemahnt. Bei Erfolglosigkeit kann ihnen durch Vorstandsbeschluss die Mitgliedschaft entzogen werden.
  5. Mitglieder können durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtiger Grund kann z.B. ein die Zwecke oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten sein. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen teilzunehmen, hierzu Anträge zu stellen und sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben.
  2. Aktives Wahlrecht wird ab dem 16. Lebensjahr gewährt, passives Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, für Mitglieder des Vorstands ab dem 21. Lebensjahr.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung zu beachten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Spenden und ihre Verwendung

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Beitrittserklärung zu dessen pünktlicher Zahlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung geregelt. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Eintritt erst im Laufe des Kalenderjahres erfolgt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Jahres zu bezahlen.
  3. Für die Realisierung der Vereinszwecke sind Spenden in jeder Form zulässig.
  4. Mitgliedsbeiträge und alle dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke angenommen und verwendet werden.
  5. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich sachbezogene Auslagen der Mitarbeiter können auf Anfrage erstattet werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben sie keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Vollversammlung
    b) der Vorstand
    c) Schatzmeister und Kassenprüfer.
  2. Projekt- bzw. themenbezogene und an den Zweck des Vereins gebundene Arbeitsgruppen werden vom Vorstand einberufen.
  3. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluss der Vollversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich dem Vorstand zugewiesen sind. Im Übrigen führt der Vorstand die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein im Rahmen der Regelungen von § 10.

§ 9 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung beschließt über:
    a) Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands
    b) Wahl des Schatzmeisters und des Kassenprüfers
    c) Geschäfts- und Kassenbericht
    d) Satzungsänderungen
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    f) Auflösung des Vereins gemäß § 14.
  2. Die Vollversammlung findet einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich.
  3. Für die Vollversammlung gilt folgende Mindesttagesordnung
    – Bericht des 1. Vorsitzenden
    – Bericht des Schatzmeisters und des Kassenprüfers
    – Entlastung des Vorstandes
    – Neuwahlen alle 2 Jahre
    – Anträge
    – Verschiedenes
  4. Stimmrechtsübertragungen sind möglich. Auf Grund schriftlicher Bevollmächtigung kann ein Mitglied bis zu drei Mitglieder vertreten. Die von einem Mitglied bei einer Vollversammlung vertretenen Mitglieder müssen in der Mitgliederliste geführt sein und sind in der zugehörigen Teilnehmerliste zu benennen.
  5. Bei Beschlussfassung entscheidet gemäß dem § 32 BGB die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt.
  6. Auf schriftlichen Antrag (mit Angabe des Zweckes und der Gründe) von mindestens 2/5 der Mitglieder muss eine Vollversammlung einberufen werden.
  7. Die Vollversammlung wird vom Vorstand einberufen.
  8. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von 10% der Vereinsmitglieder, jedoch nicht weniger als 5 Personen, beschlussfähig. Ist eine Vollversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue Vollversammlung mit derselben Tagesordnung – jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen – einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
  9. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter, einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

  1. Zusammensetzung und Aufgaben:
    a) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
    b) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
    c) Mitglieder des Vereins oder Dritte werden durch eine, vom Vorstand erteilte Vollmacht in deren Umfang alleine vertretungsberechtigt.
    d) Zur Gewährleistung einer reibungslosen und aktiven Wahrnehmung der Geschäftstätigkeit für den Verein muss der Vorstandsvorsitzende seinen ständigen Wohnsitz im Bereich Berlin – Brandenburg haben.
    e) Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüsse der Vollversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
    f) Der Vorstand hat jeder Vollversammlung über die Tätigkeit seit der vorausgegangenen Vollversammlung Rechenschaft zu geben.
  2. Beschlussfassung des Vorstands
    a) Der Vorsitzende ist in allen Vereinsangelegenheiten, die den Betrag von bis zu 500,- € einschließlich nicht übersteigen, entscheidungsbefugt.
    b) Der gesamte Vorstand ist in allen Vereinsangelegenheiten, die den Wert von bis zu 1500,- € einschließlich nicht übersteigen, entscheidungsbefugt.
    c) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
    d) Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens 2 Stimmen. Beschlüsse des Vorstands können auch im schriftlichen (via Post, E-mail, Telefax) Umlaufverfahren gefasst werden.

§ 11 Schatzmeister und Kassenprüfer

  1. Der Schatzmeister führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch und tätigt die vom Vorstand oder der Vollversammlung gebilligten Geldgeschäfte des Vereins.
  2. Der Schatzmeister ist jederzeit gegenüber dem Vorstand zur Rechenschaft und Vorlage der Belege verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Vollversammlung.
  3. Zur jährlichen Vollversammlung des Vereins ist ein Jahreskassenabschlussbericht vorzulegen, aus dem die Finanzlage des Vereins klar ersichtlich ist und der nebst Einnahme- und Ausgabebelegen von dem gewählten Kassenprüfer gegen zu prüfen und dessen Richtigkeit der Vollversammlung zu bestätigen ist.
  4. Ein zu dieser Zeit etwa vorhandener Kassenabmangel wird bis zur Höhe von 15,- € vom Verein übernommen.

§ 12. Wahlen und Amtszeiten

  1. Die Vorstandsmitglieder, der Schatzmeister und der Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu den neuen Wahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
  3. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder eines sonstigen Funktionsträgers kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 der Stimmen aller persönlich anwesenden und der durch einen Bevollmächtigten vertretenen Vereinsmitglieder erfolgen.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands, der Schatzmeister oder der Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so stellen die (verbleibenden) Vorstandsmitglieder die Funktionsfähigkeit des Vereins bis zur nächsten Vollversammlung sicher. Bedarfsweise rufen sie eine außerordentliche
    Vollversammlung ein, in deren Rahmen die offenen Funktionen neu besetzt werden.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung aus den Reihen der Mitglieder sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Vollversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
  3. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der persönlich anwesenden und der durch einen Bevollmächtigten vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  4. Der Vorstand ist gemäß § 26 BGB berechtigt, Satzungsänderungen, die sich durch Auflagen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden formaler Art ergeben, einzelvertretungsberechtigt zu beschließen.
  5. Die geänderte Satzung ist dem Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin zusammen mit der Unterschrift von 3 Vorstandsmitgliedern und mindestens 4 weiteren Vereinsmitgliedern vorzulegen.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins muss mit 3/4 -Mehrheit der persönlich Anwesenden und der durch einen Bevollmächtigten vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Afghanistan-Schulen – Verein zur Unterstützung von Schulen in Afghanistan e.V.“ mit Sitz in D-22113 Oststeinbek, welcher es im Sinne seines Zwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, den 21. Juni 2014